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Ratgeber Kasse

Belegausgabepflicht: Was für Bons in der Gastronomie gilt

· Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.

Kurz gesagt: Wer eine elektronische Kasse nutzt, muss seit dem 1. Januar 2020 zu jedem Vorgang einen Beleg ausstellen (§ 146a Abs. 2 AO). Der Beleg kann auf Papier oder elektronisch ausgegeben werden. Der Gast muss ihn nicht mitnehmen.

Was die Pflicht bedeutet

Der Beleg muss dem Gast in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang angeboten werden. Nimmt der Gast ihn nicht mit, müssen Sie ihn nicht aufbewahren. Eine Pflicht zum Papierbon gibt es nicht.

Papierbon oder digitaler Beleg

Ein elektronischer Beleg ist erlaubt, wenn der Gast ihn tatsächlich entgegennehmen kann, zum Beispiel über einen QR-Code, den er mit dem Handy öffnet. Den Beleg nur auf dem Kassendisplay zu zeigen, reicht nicht.

Was auf den Beleg gehört

Name und Anschrift des Unternehmens, Datum und Zeitpunkte des Vorgangs, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuer sowie die Seriennummer von Kasse oder Sicherheitsmodul (§ 6 KassenSichV). Mehr dazu im Ratgeber zur TSE.

Befreiung von der Belegpflicht

Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft, kann beim Finanzamt eine Befreiung beantragen (§ 146a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 148 AO). Sie setzt voraus, dass die Belegausgabe eine unzumutbare Härte wäre, und kann widerrufen werden. In der Praxis wird sie selten gewährt.

Bewirtungsbelege

Gäste, die eine Bewirtung als Betriebsausgabe absetzen, brauchen einen maschinell erstellten Beleg aus einer Kasse mit TSE. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30.06.2021 festgelegt.

So hilft MEVARIA

MEVARIA druckt den Bon mit allen TSE-Angaben oder gibt ihn als digitalen Beleg per QR-Code aus. Der Gast öffnet ihn im Browser seines Handys.

Kassensystem für die Gastronomie mit TSE

Häufige Fragen

Muss der Gast den Bon mitnehmen?

Nein. Sie müssen den Beleg anbieten; mitnehmen muss der Gast ihn nicht.

Reicht es, den Beleg auf dem Kassendisplay zu zeigen?

Nein. Der Gast muss den Beleg entgegennehmen können, auf Papier oder elektronisch, etwa über einen QR-Code.

Kann ich mich von der Belegpflicht befreien lassen?

Nur auf Antrag beim Finanzamt, wenn Sie an viele unbekannte Personen verkaufen und die Ausgabe eine unzumutbare Härte wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden.

Quellen

  1. § 146a AO, gesetze-im-internet.de
  2. § 148 AO, gesetze-im-internet.de
  3. § 6 KassenSichV, gesetze-im-internet.de
  4. BMF, Fragen und Antworten zur Belegausgabepflicht

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